Satzung des Vereins „Verein zur Stärkung der Kindertagespflege München
e.V. (VSKM e.V.)“
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen: Verein zur Stärkung der Kindertagespflege München (VSKM)
2. Er hat seinen Sitz in München.
3. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz “eingetragener Verein” in der Abkürzung “e.V”
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Verein „Verein zur Stärkung der Kindertagespflege München e.V. (VSKM e.V.)“ mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe (§52 Abs. 2 Nr. 4 AO) und die Förderung der Erziehung (§52 Abs. 2 Nr. 7 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die fachkompetente Beratung (z.B. in sozialpädagogischen, behördlichen und rechtlichen Angelegenheiten), die Förderung der Berufsbildung in Form von Fortbildungsmaßnahmen (z.B. praxisorientierte Kurse, Vorträge und Seminare), die fachliche Unterstützung der Berufsgruppe Münchner Kindertagespflegepersonen (KTPP), die Öffentlichkeitsarbeit über die Belange der Kindertagespflege sowie die Verhandlungsführung mit allen Beteiligten hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Berufsgruppe.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die bei der Durchführung seiner Aufgaben entstehenden Kosten finanziert der Verein aus
Mitgliederbeiträgen, aus Spenden sowie aus Zuschüssen der öffentlichen Hand,
ausgeschlossen finanzielle Leistungen der Stadt München zur Wahrung der Unabhängigkeit.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder die unverhältnismäßig hoch sind, begünstigt werden.
§ 4 Vergütungen für Vereinstätigkeit
1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede qualifizierte Kindertagespflegeperson oder in Ausbildung befindliche Kindertagespflegepersonen, sowie pädagogisches Fachpersonal werden.
2. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt (Förderer).
3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personenvereinigungen bei deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von vier Wochen zum Geschäftsjahresende erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 8 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr und einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten und bezieht sich auf das gesamte Kalenderjahr. In Einzelfällen kann auf Beschluss des Vorstands Nachlass oder Befreiung für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins zur Stärkung der Kindertagespflege München e.V. besteht aus mindestens zwei Personen: dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter (können auch zwei Personen sein), maximal aus sieben Vereinsmitgliedern. Wie viele Personen dieses Organ in der jeweiligen Wahlperiode bilden, wird im Zuge der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils allein nach außen vertretungsberechtigt.
3. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d. die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 12 Bestellung des Vorstands
1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung jährlich für die Dauer von zwei Jahren einzeln in getrennten Wahlgängen gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 13 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst und protokolliert.
2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a. Änderungen der Satzung,
b. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
c. die Entlastung des Vorstandes
d. die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung,
e. Beschlussfassung über den Haushaltsplan
f. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
g. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
h. den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
i. die Auflösung des Vereins
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählendem
Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
1. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, Änderungen des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
2. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
4. Die Mitgliederversammlung kann virtuell (im Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren zuvor verfassten Legitimationsdaten und mit Zugangsbeschränkungen vorgesehenen Chat-Raum bzw. einem hiermit vergleichbaren System stattfinden. Sie kann auch in Präsenz abgehalten werden.
§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Kinder in Tagespflege Bayern e.V., Lindwurmstr. 129a, 80337 München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
München, den 18.03.2024
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